Rz. 199

Beauftragt der Rechtsanwalt den Terminsvertreter im eigenen Namen, so kann er eine geringere Vergütung mit ihm vereinbaren.[226] In diesen Fällen handelt es sich bei den Kosten jedoch nicht um die gesetzlichen Kosten einer Partei, sondern um die des Rechtsanwaltes. Diese Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig.

In der Regel wird eine Pauschale oder die sog. Gebührenteilung vereinbart. Die Gebührenteilung wird meist hälftig vorgenommen. Bei der Vereinbarung sind jedoch zwei Berechnungsweisen üblich. So kann die Hälfte der angefallenen oder auch die Hälfte der erstattungsfähigen Gebühren zur Berechnungsgrundlage gemacht werden.

Bei Vereinbarung der Teilung der angefallenen Gebühren richtet sich der Wert nach den für beide Rechtsanwälte angefallenen Anwaltskosten. Diese werden durch zwei geteilt und der Erlös an den Terminsvertreter gezahlt.

 

Beispiel:

Im o.g. Beispiel erhält der Hauptbevollmächtigte 308,60 EUR netto und der Terminsvertreter 430,70 EUR netto. Folglich hätte der Terminsvertreter (308,60 EUR + 430,70 EUR)/2 = 432,70 EUR zzgl. Umsatzsteuer verdient.

Sollen nur die erstattungsfähigen Kosten gezahlt werden, wäre zunächst das Kostenfestsetzungsverfahren abzuwarten. Die dann dort festgesetzten Anwaltskosten – nicht aber die Gerichtsgebühren und Auslagen – werden hälftig geteilt.

 

Beispiel:

Im o.g. Fall könnte die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Terminsvertreters problematisch werden. Möglicherweise werden nur die Kosten eines Hauptbevollmächtigten festgesetzt. Die wären dann

Streitwert: 2.450,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 288,60 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 266,40 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  575,00 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 109,25 EUR
Summe: 684,25 EUR

Hier erhielte der Terminsvertreter lediglich die Hälfte davon, also (575,00 EUR/2 =) 287,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Es ist auch möglich, andere Vereinbarungen, wie z.B. die Zahlung einer konkret benannten streitwertabhängigen Gebühr oder einer Pausschale, zu treffen.

[226] BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, openJur 2010, 7768.

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