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Ob mehrere Tätigkeiten oder Streitgegenstände zu ein und derselben Angelegenheit gehören, verraten in vielen Fällen die §§ 16 bis 19 RVG.

§ 16 RVG regelt dabei Fälle, die dieselbe Angelegenheit darstellen. Den Praktiker im Mietrecht werden insbesondere folgende Umstände interessieren, die zwingend zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden:

das Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe und das anschließende Hauptsacheverfahren,
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das anschließende Hauptsachverfahren,
das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einstweiliger Verfügung nebst deren Anordnungen über deren Abänderung oder Aufhebung (das Hauptsacheverfahren stellt hier aber eine eigene Angelegenheit dar; § 17 Abs. 4 RVG),
die Angelegenheiten bei der Vertretung vor einem Schiedsgericht,
Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzung nebst Rechtsmittel,
Rechtsmittelverfahren und Verfahren über dessen Zulassung.

Diese Angelegenheiten dürfen nicht gesondert abgerechnet werden.

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