Rz. 25
Ob mehrere Tätigkeiten oder Streitgegenstände zu ein und derselben Angelegenheit gehören, verraten in vielen Fällen die §§ 16 bis 19 RVG.
§ 16 RVG regelt dabei Fälle, die dieselbe Angelegenheit darstellen. Den Praktiker im Mietrecht werden insbesondere folgende Umstände interessieren, die zwingend zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden:
▪ | das Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe und das anschließende Hauptsacheverfahren, |
▪ | das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das anschließende Hauptsachverfahren, |
▪ | das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einstweiliger Verfügung nebst deren Anordnungen über deren Abänderung oder Aufhebung (das Hauptsacheverfahren stellt hier aber eine eigene Angelegenheit dar; § 17 Abs. 4 RVG), |
▪ | die Angelegenheiten bei der Vertretung vor einem Schiedsgericht, |
▪ | Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzung nebst Rechtsmittel, |
▪ | Rechtsmittelverfahren und Verfahren über dessen Zulassung. |
Diese Angelegenheiten dürfen nicht gesondert abgerechnet werden.
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