Rz. 209

Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958 enthält eine erbrechtliche Kollisionsnorm:[142]

Zitat

Art. 28

(1) Der Konsul ist befugt, von den örtlichen Behörden die Übergabe der Nachlaßgegenstände einschließlich der Schriftstücke des Verstorbenen zu verlangen, wenn die Erben Staatsangehörige des Entsendestaates sind und sich nicht im Gebiet des Empfangsstaates befinden.

(2) Bevor der Konsul die Nachlaßgegenstände an die Erben übergibt oder in das Ausland verbringt, müssen in den Grenzen des Nachlaßwertes die festgesetzten Abgaben bezahlt und die sonstigen von anderen im Empfangsstaat wohnhaften Personen erhobenen und nachgewiesenen Ansprüche befriedigt sein. Diese Verpflichtungen des Konsuls erlöschen, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers nachgewiesen wird, daß die Ansprüche dieser Personen als berechtigt anerkannt sind oder derzeit von den zuständigen Behörden geprüft werden.

(3) Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlaßgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind.

 

Rz. 210

Diese Regelung bestimmt das Erbstatut ausschließlich in Bezug auf die unbeweglichen Nachlassgegenstände. Für das bewegliche Vermögen enthält das Konsularabkommen – anders als in der Vorgängerregelung mit dem Deutschen Reich vom 12.10.1925[143] – keine Regelung. Insoweit greifen das nationale IPR bzw. auf deutscher Seite die Art. 20 ff. EuErbVO ein.

 

Rz. 211

Mit dem Zerfall der Sowjetunion ist der Vertragspartner des Konsularabkommens verschwunden. Aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland über die Weitergeltung gilt es allerdings im Verhältnis zu den meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion (Russische Föderation, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland) fort.[144] Ausgenommen von der Fortgeltung sind die baltischen Staaten Litauen, Estland und Lettland, da diese von der Sowjetunion annektiert waren und sich daher nicht als Nachfolgestaaten ansehen. Jedenfalls kommt aber gem. Art. 75 Abs. 2 EuErbVO keine weitere Anwendung mehr in Betracht, da im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander sämtliche bilateralen Abkommen durch die EuErbVO verdrängt werden.

[142] BGBl 1959 II, S. 233. Ausführlich Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 193; Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, Rn 265 Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn 364.
[143] § 13 Abs. 1 des Deutsch-Russischen Nachlassabkommens, Anlage zu Art. 22 des Deutsch-Russischen Konsularvertrages, RGBl 1926 II, S. 1; dazu Staudinger/Raape, 9. Aufl. 1931, Art. 25 EGBGB Anm. H III.
[144] Vgl. die Einzelnachweise bei Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 194; unsicher ist die Fortgeltung im Verhältnis zu Turkmenistan, da mit Turkmenistan keine Regelung über die Fortgeltung getroffen wurde.

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