Rz. 104

Beim Streit um den Dienstwagen kann es um die Herausgabe des Fahrzeuges nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehen. Verlangt der Arbeitgeber den Wagen heraus und verweigert der Arbeitnehmer die Herausgabe, wird häufig der Fahrzeugwert als Gegenstandswert angesetzt.[105] Dieses gilt auch, wenn der Herausgabeanspruch im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht wird.[106]

 

Rz. 105

Zwar will sich der Arbeitnehmer den Dienstwagen in der Regel nicht zueignen, sondern das Auto weiter nutzen, sodass an den Nutzungsvorteil als Wert zu denken ist. Für die wirtschaftliche Bewertung der Möglichkeit, den Dienstwagen privat zu nutzen, kann man sich an der Gehaltsabrechnung orientieren. Dort muss dieser Nutzungsvorteil als geldwerte Leistung ausgewiesen und versteuert sein. Die dort angesetzten Werte sind, wenn sie den steuerlichen Vorschriften entsprechen, wirtschaftlich zutreffend.[107] Zur Ermittlung des Gegenstandswertes kann man den Wert des monatlichen geldwerten Vorteils mit der beabsichtigten Nutzungsdauer multiplizieren.[108]

 

Rz. 106

Allerdings hat der Gesetzgeber in § 6 ZPO geregelt, dass es auch dann auf den Wert der Sache ankommt, wenn es nur um deren Besitz geht.[109] Somit ist gesetzlich normiert, dass der Verkehrswert des Dienstwagens maßgeblich ist. Es ist unverständlich, weshalb bei Sachen ohne Nutzungswert der Zeitwert der Sache nach § 6 ZPO maßgeblich sein soll, bei Dienstwagen – Sache mit Nutzungswert – jedoch der Nutzungswert entscheiden sein soll.

[105] U.a. LAG Sachsen v. 15.3.2007 – 4 (1) Ta 188/06.
[108] So auch LAG Rheinland-Pfalz v. 7.5.2008 – 1 Ta 63/08; T/Z/A/Ziemann, 1 A Rn 351.
[109] Zöller/Herget, ZPO, § 6 Rn 2.

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