Rz. 70

Ist der Erbfall bereits eingetreten, muss im Rahmen der ersten Besprechung mit dem Mandanten der geschilderte Sachverhalt stets auch auf die Notwendigkeit der Ergreifung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen hin überprüft werden. Das Gesetz ist hier leider wenig übersichtlich, so dass es für den mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalt mitunter nicht unproblematisch ist, dem Mandanten zur Ergreifung der richtigen, das Privatvermögen sichernden Maßnahme zu raten.

 

Rz. 71

Unter Berücksichtigung der einzelnen relevanten Zeitabschnitte ergibt sich für den Alleinerben-Mandanten folgende Kurzübersicht:

 
Vor Annahme Nach Annahme
Ausschlagung Keine Ausschlagung In den ersten sechs Wochen In den ersten drei Monaten Nach den ersten drei Monaten

Der Anfall gilt als nicht erfolgt, §§ 1942, 1953 Abs. 1 BGB

Keine Haftung.

Erbenstellung ist vorläufig

Klage gegen den Erben ist unzulässig gem. §§ 239 Abs. 5, 778, 779 ZPO

Ausweg: Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB)
Anfechtung prüfen!
Schonfrist (Drei-Monatseinrede, §§ 2014 BGB, 305 Abs. 1 ZPO)
Aufnahme der beschränkten Erbenhaftung in das Urteil, § 782 ZPO
Zwangsvollstreckung wird auf reine Sicherungsmaßnahmen beschränkt, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage)
Inventarerrichtung, §§ 1993 ff. BGB
Gläubigeraufgebot, §§ 19701974 BGB
Nachlassverwaltung, § 1975 BGB
Nachlassinsolvenzverfahren, § 1975 BGB, §§ 315 ff. InsO
Dürftigkeitseinrede, §§ 1990, 1991 BGB
Überschwerungseinrede, § 1992 BGB
 

Rz. 72

Bei der Erbengemeinschaft ist zu differenzieren:

Vor der Auseinandersetzung ist die Haftung grundsätzlich auf den Nachlass beschränkt (Sondervermögen der Erbengemeinschaft als Gesamthand). Der Miterbe haftet insofern unbeschränkt, aber beschränkbar.
Nach der Auseinandersetzung sind die Vermögensmassen nicht mehr getrennt und es gibt kein Sondervermögen mehr. Der Miterbe haftet dann mit dem jeweiligen Eigenvermögen.

Weitere Besonderheiten sind bei Vor- und Nacherbschaft zu beachten. So haftet der Nacherbe erst mit Eintritt des Nacherbfalles nach den allgemeinen Regeln; zuvor müssen sich etwaige Gläubiger an den Vorerben halten.

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