Rz. 70
Ist der Erbfall bereits eingetreten, muss im Rahmen der ersten Besprechung mit dem Mandanten der geschilderte Sachverhalt stets auch auf die Notwendigkeit der Ergreifung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen hin überprüft werden. Das Gesetz ist hier leider wenig übersichtlich, so dass es für den mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalt mitunter nicht unproblematisch ist, dem Mandanten zur Ergreifung der richtigen, das Privatvermögen sichernden Maßnahme zu raten.
Rz. 71
Unter Berücksichtigung der einzelnen relevanten Zeitabschnitte ergibt sich für den Alleinerben-Mandanten folgende Kurzübersicht:
Vor Annahme | Nach Annahme | |||||||||||||||||||||
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Ausschlagung | Keine Ausschlagung | In den ersten sechs Wochen | In den ersten drei Monaten | Nach den ersten drei Monaten | ||||||||||||||||||
Der Anfall gilt als nicht erfolgt, §§ 1942, 1953 Abs. 1 BGB Keine Haftung. |
Erbenstellung ist vorläufig Klage gegen den Erben ist unzulässig gem. §§ 239 Abs. 5, 778, 779 ZPO Ausweg: Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) |
Anfechtung prüfen! |
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Rz. 72
Bei der Erbengemeinschaft ist zu differenzieren:
▪ | Vor der Auseinandersetzung ist die Haftung grundsätzlich auf den Nachlass beschränkt (Sondervermögen der Erbengemeinschaft als Gesamthand). Der Miterbe haftet insofern unbeschränkt, aber beschränkbar. |
▪ | Nach der Auseinandersetzung sind die Vermögensmassen nicht mehr getrennt und es gibt kein Sondervermögen mehr. Der Miterbe haftet dann mit dem jeweiligen Eigenvermögen. |
Weitere Besonderheiten sind bei Vor- und Nacherbschaft zu beachten. So haftet der Nacherbe erst mit Eintritt des Nacherbfalles nach den allgemeinen Regeln; zuvor müssen sich etwaige Gläubiger an den Vorerben halten.
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