I. GmbH

1. Ausgangssituation

a) Gesellschafterliste

 

Rz. 234

In zahlreichen Fällen sind englische private limited companies auch an deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt und als solche auch in den im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlisten eingetragen (§§ 16, 40 GmbHG). Die zum 1.1.2021 eingetretenen Veränderungen machen es erforderlich, die vorhandenen Gesellschafterlisten zu überprüfen und zu aktualisieren.

b) Zuständigkeit

 

Rz. 235

Zuständig dafür sind die Geschäftsführer der GmbH (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Eine Zuständigkeit der Notare besteht nicht, da diese an den Veränderungen nicht "mitgewirkt" haben (i.S.v. § 40 Abs. 2 GmbHG). Eine solche Mitwirkung eines Notars liegt auch dann nicht vor, wenn der Notar im Zusammenhang mit der private limited company eine Handelsregisteranmeldung entworfen oder beglaubigt hat (siehe Rdn 149 ff.). Die Anmeldung zum Handelsregister hat die Veränderung nicht bewirkt, sondern diese lediglich (deklaratorisch) verlautbart.

c) Nachweis

 

Rz. 236

Dem Geschäftsführer ist die Veränderung mitzuteilen und nachzuweisen (§ 40 Abs. 1 S. 4 GmbHG). Der entsprechende Nachweis kann durch Vorlage eines aktuellen (chronologischen) Handelsregisterauszugs der inländischen Zweigniederlassung (samt entsprechender Handelsregisteranmeldung) erfolgen (siehe Rdn 149 ff.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die englische private limited company allein in der Gesellschafterliste eingetragen ist und nicht auch deren inländische Zweigniederlassung.

 

Rz. 237

Eine Zuordnung der Beteiligung zu der inländischen Zweigniederlassung ist keineswegs zwingend, aber rechtlich zulässig. In einem solchen Fall ist in der Gesellschafterliste neben der ausländischen Gesellschaft auch die inländische Zweigniederlassung (mit Register und Registernummer) aufzuführen.

2. Echte Auslandsgesellschaften

 

Rz. 238

Bei den echten Auslandsgesellschaften kann die Gesellschafterliste inhaltlich grundsätzlich unverändert bleiben. Nach der gesetzlichen Regelung ist allein der "Satzungssitz" einzutragen (§ 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG) und nicht auch der Verwaltungssitz oder sonstige Angaben zur Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich. In den vorliegenden Fällen kann aber ein klarstellender Hinweis hilfreich sein, dass es sich um eine echte Auslandsgesellschaft handelt, die auch nach dem 1.1.2021 als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist (etwa in einer Veränderungsspalte, siehe § 2 Abs. 4 GesLV).

3. Unechte Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften)

 

Rz. 239

Bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) muss an Stelle der englischen Kapitalgesellschaft eine deutsche Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Bei den eingetragenen Gesellschaften (§ 40 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG) müssen dabei auch Register und Registernummer angegeben werden, so dass vorab Anmeldung und Eintragung zum Handelsregister (Abteilung A) erfolgen müssen.

 

Rz. 240

Bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind derzeit die Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung aufzuführen (§ 40 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG). Nach Einführung des (derzeit geplanten) Gesellschaftsregisters[136] hat die Eintragung vorrangig dort zu erfolgen; auf die dortigen Eintragungen kann dann Bezug genommen werden.

 

Rz. 241

Zumindest bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) ist die Aufnahme der neuen GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters auch für die Legitimation des Gesellschafters maßgeblich (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

[136] Siehe dazu §§ 707 ff. BGB-E, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG), BR-Drucks 59/21 vom 22.1.2021. Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Ausführlich zum Ganzen u.a. Fleischer, DStR 2021, 483; Fleischer, DStR 2021, 430; Fleischer, BB 2021, 386; Heckschen, GWR 2021, 1; Lieder, ZRP 2021, 34; Noack, M., BB 2021, 643; Noack, M., DB 2020, 2618; Schmidt, K., ZHR 185 (2021) 16; Schollmeyer, NZG 2021, 129; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1.

II. AG

 

Rz. 242

Für die Eintragungen in das Aktienregister (§ 67 AktG) gelten die vorstehenden Ausführungen zur GmbH-Gesellschafterliste (siehe Rdn 234 ff.) grundsätzlich entsprechend.

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