Rz. 80
Im Zusammenhang mit dem deutsch-amerikanischen Handelsvertrag wird gleichfalls immer wieder über die Frage diskutiert, ob die Anerkennung von US-Gesellschaften in Deutschland eine tatsächliche bzw. effektive Beziehung zu den USA erfordert (genuine link).[76] Der BGH[77] hat die Frage bislang offengelassen.[78] Nach Auffassung des BGH soll das genuine link-Erfordernis vor allem Missbräuchen entgegenwirken und kann daher nur in "extrem gelagerten" Ausnahmefällen zur Korrektur der staatsvertraglich festgelegten Anerkennung führen. Im Ergebnis hat der BGH nur sehr geringe Anforderungen an einen genuine link gestellt und auch eine "geringe Betätigung" (wie z.B. das Vorhandensein eines Telefonanschlusses oder eines Aktiendepots) ausreichen lassen.
Rz. 81
Diese Rechtsprechung des BGH zum deutsch-amerikanischen Handelsvertrag aus dem Jahr 1954 lässt sich aber nicht ohne weiteres auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich aus dem Jahr 2020 übertragen. Das jetzige Handelsabkommen macht die Anerkennung ausdrücklich von "substantive business operations" bzw. einem "effective and continuous link" abhängig. Dagegen ist dies im deutsch-amerikanischen Handelsvertrag nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) vorgesehen.[79]
Rz. 82
Angesichts dieser Unterschiede im Text der beiden Abkommen erscheint es naheliegend, für "substantive business operations" im Vereinigten Königreich etwas höhere Anforderungen (als z.B. einen bloßen Telefonanschluss) zu stellen.[80] Für die Anerkennung englischer private limited companies in Deutschland ist demnach mehr als nur eine "geringe Betätigung" im Vereinigten Königreich erforderlich.
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