Rz. 123

Bei einer unechten Auslandsgesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter (Einpersonen-Limited) handelt es sich aus deutscher Sicht um einen eingetragenen Kaufmann (bei einem Handelsgewerbe) bzw. ein sonstiges Einzelunternehmen (bei nicht kaufmännischer Tätigkeit). Der Inhaber des (einzelkaufmännischen) Unternehmens erwirbt kraft Gesetzes alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft und ist insoweit Gesamtrechtsnachfolger (§ 738 BGB analog).[96]

 

Rz. 124

Die Gesamtrechtsnachfolge ist wiederum zur Eintragung in das Handelsregister der inländischen Zweigneiderlassung (Abteilung B) anzumelden. Bei einem kaufmännischen Handelsgewerbe hat zusätzlich die Anmeldung des eingetragenen Kaufmanns zu erfolgen (§§ 1 ff., 17 ff. HGB), wobei auf Gesamtrechtsnachfolge Bezug genommen werden sollte (näher dazu Rdn 149 ff.).

[96] Allgemein zu grenzüberschreitenden Anwachsungsmodellen Hoger/Lieder, ZHR 180 (2016) 613.

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