Rz. 101

Die neuen Regeln gelten einheitlich für alle unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften). Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob die Gesellschaften vor oder nach dem 1.1.2021 gegründet worden sind. Für bestehende Gesellschaften gibt es keinen Bestands- oder Vertrauensschutz. Es ist weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich geboten, unechte Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) auch nach dem 1.1.2021 weiterhin als Kapitalgesellschaften anzuerkennen.[88]

[88] Siehe dazu auch die Nachweise oben in Fn 56.

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