Rz. 86

Das Handelsabkommen sieht vor, dass Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Europäischen Union nicht weniger vorteilhaft behandelt werden dürfen als eigene Unternehmen in einer vergleichbaren Situation. Aus diesem Grundsatz der Inländergleichbehandlung lässt sich nicht ableiten, dass englische private limited companies in Deutschland als Kapitalgesellschaften anerkannt werden müssten.

 

Rz. 87

Für die rechtliche Anerkennung von Kapitalgesellschaften gelten in Deutschland bestimmte gesetzliche Vorgaben. Dies umfasst bei der Gründung beispielsweise die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals, die notarielle Feststellung der Satzung und die Rechtsmäßigkeitskontrolle durch das Registergericht. Eine private limited company, die nach englischem Recht ohne Einhaltung dieser Regeln errichtet worden ist, kann sich demnach nicht auf den Grundsatz der Inländergleichbehandlung berufen. Vielmehr wäre die Anerkennung von englischen private limited companies eine Vorzugsbehandlung gegenüber deutschen Kapitalgesellschaften, für die es aber keine rechtliche Grundlage gibt.

In Annex 1 Severin 1 Nr. 10 des Handelsabkommens wird zudem klargestellt, dass sich aus der "Inländerbehandlung" keine Verpflichtung zur Anerkennung von juristischen Personen aus dem Vereinigten Königreich ergibt.

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