Rz. 62

Die europäische Kapitalverkehrsfreiheit gilt (im Unterschied zur Niederlassungsfreiheit) nicht nur für das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten (siehe Art. 63 AEUV).[68] Demnach gilt die Kapitalverkehrsfreiheit auch künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich als Drittstaat.

 

Rz. 63

Gleichwohl lässt sich damit nicht begründen, dass englische private limited companies in Deutschland als Kapitalgesellschaften anzuerkennen sind.

Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt vor allem die kapitalmäßige Beteiligung an Gesellschaften. Dabei handelt es sich meist um Minderheitsbeteiligungen von weniger als 25 % ohne echten unternehmerischen Einfluss.[69] Dagegen geht es bei den hier behandelten private limited companies meist um Gesellschaften mit einigen wenigen Gesellschaftern, die oft zugleich auch als Geschäftsführer tätig sind. Im Vordergrund steht hier die (aktive) unternehmerische Tätigkeit mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft und nicht eine (passive) Beteiligung bzw. Investition.

 

Rz. 64

Trotz aller Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den beiden Grundfreiheiten ist der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit hier nicht eröffnet. Die Niederlassungsfreiheit ist insoweit vorrangig.

[68] Näher dazu Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 49 Rn 35 m.w.N.
[69] Im Einzelnen sehr umstritten, siehe statt vieler Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 63 Rn 18 ff. m.w.N.

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