Rz. 34

Am 24.12.2020(!) haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) verständigt.[35] Das Abkommen ist am 1.1.2021 (vorläufig) in Kraft getreten.

 

Rz. 35

Derzeit ist nicht abzusehen, ob es noch weitere ergänzende Abkommen oder Protokollerklärungen geben wird. Das (mit über tausend Seiten) sehr umfangreiche Abkommen enthält zahlreiche vage und unbestimmte Regelungen und wird noch Anlass für viele Streitfragen sein.[36] Die Auslegung des Abkommens durch nationale, europäische und supranationale Gerichte bleibt abzuwarten.

 

Rz. 36

Das Abkommen enthält keine (ausdrücklichen) Regelungen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, und zwar weder zum materiellen Recht noch zu Fragen des Kollisions- oder Registerverfahrensrechts. Solche Regelungen zum Gesellschaftsrecht sind in einem Handelsabkommen auch nicht zu erwarten.

[35] Trade and Cooperation Agreement, TCA, ABl EU vom 31.12.2020, L 444. Ausführlich dazu Priebe, EuZW 2021, 89; Terhechte, NJW 2021, 417 und Kübek/Tams/Terhechte, Das Handels- und Kooperationsabkommen EU-VK, 2021.
[36] Umfassend zu den Folgen des Abkommens für das Gesellschaftsrecht Schmidt, J., GmbHR 2021, 229; Schmidt, J., EuZW 2021, 613.

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