Rz. 122

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG enden durch Zeitablauf, Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung. Nach h.M. wirken sie nicht nach.[128] § 4 Abs. 5 TVG gilt für Tarifverträge nach § 3 BetrVG nicht. Wegen der fehlenden Erzwingbarkeit kommt eine Nachwirkung bei Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 6 BetrVG nicht in Betracht.[129]

 

Rz. 123

Die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG können aber Regelungen enthalten, die den Übergang von der gewillkürten zurück zur gesetzlichen Struktur gestalten. So kann die Laufzeit parallel zum Zeitpunkt der regelmäßigen Betriebsratswahlen gewählt werden, verbunden mit einer ausreichend langen Kündigungsfrist, damit die Beteiligten rechtzeitig entweder eine neue Vereinbarung abschließen können oder Vorkehrungen für eine Betriebsratswahl nach der gesetzlichen Struktur treffen können. Eine Nachwirkung bei Ablauf der Kollektivvereinbarung kann allenfalls wirksam vereinbart werden, sofern sie nicht über das Ende der regulären Amtszeit des zuletzt in der Einheit gewählten Betriebsrats hinausgeht.[130]

[128] Fitting u.a., § 3 Rn 84; DKKW/Trümner, § 3 Rn 233; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 35; Richardi/Richardi, § 3 Rn 65.
[129] Fitting u.a., § 3 Rn 84; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rn 37, 45; DKKW/Trümner, § 3 Rn 231 f., 166; WHSS/Hohenstatt, D 201 S. 519; Richardi/Richardi, § 3 Rn 65.
[130] Fitting u.a., § 3 Rn 71; DKKW/Trümner, § 3 Rn 166; ErfK/Koch, § 3 Rn 9.

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