Rz. 235

§ 650g Abs. 1 S. 2 BGB normiert die Anforderungen an die Form einer gemeinsamen Zustandsfeststellung durch Unternehmer und Besteller[401] (i.S. einer Dokumentation des Zustandes des Werks zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens – formelle Anforderungen einer gemeinsamen Zustandsfeststellung): Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll

(entsprechend der ihr zukommenden Dokumentationsfunktion)[402] mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und sie
ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.[403]
 

Rz. 236

 

Beachte:

Kommt es – praktisch bedeutsam – zu keiner Einigung der Parteien über den festzustellenden Zustand (fehlendes Einvernehmen der Vertragspartner über den Zustand oder die Abnahmereife des Werkes), kann der Unternehmer nicht den Weg des § 650g Abs. 2 BGB (d.h. einseitige Zustandsfeststellung) beschreiten[404]  – vielmehr muss er dann den Zustand des Werks mittels

selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) oder und durch einen
gerichtlich bestellten Sachverständigen

dokumentieren lassen.

Oberhauser[405] regt in praktischer Hinsicht vor dem Hintergrund einer gemeinsamen Zustandsfeststellung der Parteien auf der Grundlage des Kooperationsgebots folgende Differenzierung an:

Der Zustand, über den Einvernehmen erzielt worden ist, müsse gemeinsam fixiert werden.
Der Zustand, über den kein Einvernehmen erzielt werden konnte, soll (im Interesse einer Reduktion der Streitpunkte und einer Eingrenzung des dann ggf. vom Unternehmer angestrengten selbstständigen Beweisverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO) gleichermaßen fixiert werden.
[401] Zur "Gemeinsamkeit" der Zustandsfeststellung näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650g BGB Rn 16 ff.
[402] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 60.
[403] Glöckner, VuR 2016, 163: "um ein gesetzliches Schriftformerfordernis handelt es sich freilich aus gutem Grund nicht".
[404] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 60.
[405] Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 148.

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