Rz. 362

Liegen mehrere Abtretungen bezüglich desselben kongruenten Schadenersatzanspruches vor (und kommt keine vorrangige Legalzession in Betracht), entscheiden Zeitpunkt und wirksamer Umfang der Abtretung die Forderungsberechtigung.

 

Rz. 363

 

Beispiel 2.27

Der unfalllverletzte AS erhält Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung (VBL) sowie der Berufsständischen Versorgung.

Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.

Die Berufsständische Versorgung zahlt 2.000 EUR pro Monat, die VBL 800 EUR pro Monat.

AS hat gegenüber der VBL am 1.3. eine Abtretungserklärung unterzeichnet und gegenüber der Berufsständischen Versorgung am 15.3.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 80 % 50 %
kongruenter Schaden 3.000 EUR Ersatz: 3.000 EUR 2.400 EUR 1.500 EUR
Aufwand 1. AS 200 EUR Rechtslage 200 EUR 200 EUR 200 EUR
2. VBL 800 EUR Rechtslage 800 EUR 800 EUR 800 EUR
3. Berufsständische Versorgung 2.000 EUR Rechtslage 2.000 EUR 1.400 EUR 500 EUR
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person
2. zeitlich frühere Abtretung vom 1.3. (VBL)
3. Abtretung vom 15.3. (Berufsständische Versorgung)

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