Rz. 362
Liegen mehrere Abtretungen bezüglich desselben kongruenten Schadenersatzanspruches vor (und kommt keine vorrangige Legalzession in Betracht), entscheiden Zeitpunkt und wirksamer Umfang der Abtretung die Forderungsberechtigung.
Rz. 363
Beispiel 2.27
Der unfalllverletzte AS erhält Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung (VBL) sowie der Berufsständischen Versorgung.
Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.
Die Berufsständische Versorgung zahlt 2.000 EUR pro Monat, die VBL 800 EUR pro Monat.
AS hat gegenüber der VBL am 1.3. eine Abtretungserklärung unterzeichnet und gegenüber der Berufsständischen Versorgung am 15.3.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 80 % | 50 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 2.400 EUR | 1.500 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 200 EUR | Rechtslage | 200 EUR | 200 EUR | 200 EUR | ||
2. VBL | 800 EUR | Rechtslage | 800 EUR | 800 EUR | 800 EUR | |||
3. Berufsständische Versorgung | 2.000 EUR | Rechtslage | 2.000 EUR | 1.400 EUR | 500 EUR | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person | ||||||
2. | zeitlich frühere Abtretung vom 1.3. (VBL) | |||||||
3. | Abtretung vom 15.3. (Berufsständische Versorgung) |
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