Rz. 58

Auch wenn aufgrund eines Anwaltswechsels zwischen den verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten nach dem RVG keine Anrechnung vorzunehmen ist, kommt der erstattungspflichtige Dritte unter Umständen wie bei einem Anwaltswechsel innerhalb des Verfahrens auf die Idee, sich unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Kosten dennoch auf eine fiktive Anrechnung zu berufen. Für die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens hat der BGH jedoch die Auffassung vertreten, dass eine solche nicht in Betracht kommt, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.[28] Anders wird dies hingegen vom BGH im Fall des selbstständigen Beweisverfahrens[29] und des Mahnverfahrens[30] gesehen. Wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient, sind die Mehrkosten wie bei einem Anwaltswechsels innerhalb des Verfahrens nur bei Notwendigkeit nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu erstatten.

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