aa) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 206

§ 447 BGB gilt im unternehmerischen Verkehr uneingeschränkt, so dass es keiner diesbezüglichen Regelung bedarf, wenn der Leistungsort nach § 269 Abs. 1, Abs. 3 BGB beim Verkäufer liegt. Eine entsprechende Klausel zum Leistungsort ist als Klarstellung unbedenklich. Zudem ist der Leistungsort im unternehmerischen Verkehr auch durch AGB regelbar, wobei die Regelung dem Schuldverhältnis nicht "zuwiderlaufen" darf (§ 307 BGB).[316]

Die Kostenregelung des § 448 BGB ist ebenfalls abdingbar. Im unternehmerischen Verkehr ist eine entsprechende Regelung in weitergehendem Maße als gegenüber einem Verbraucher zulässig.

[316] MüKo/Krüger, § 269 Rn 13 m.w.N.

bb) Muster: Leistungsort und Kostentragung (Verkauf-AGB)

 

Rz. 207

Muster 2.48: Leistungsort und Kostentragung (Verkauf-AGB)

 

Muster 2.48: Leistungsort und Kostentragung (Verkauf-AGB)

Leistungsort ist der Ort der Niederlassung des _____ [Verkäufer]. Wünscht der _____ [Käufer] die Übersendung, so trägt er die Kosten der Versendung ab der Übergabe durch den _____ [Verkäufer] an die Transportperson.

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