Rz. 67

Das Kaufrecht sieht keine Untersuchungs- und/oder Rügepflicht des Verbrauchers vor. Das SchuldRModG hat von Art. 5 Abs. 2 der Kauf-RL (Rüge innerhalb von zwei Monaten nach Erkennen) keinen Gebrauch gemacht. Die vertragliche Vereinbarung einer Rügepflicht ist gleichwohl zulässig, wie § 309 Nr. 8 BGB zeigt. Denn die Verletzung von Rügepflichten führt nur zu einem Schadensersatzanspruch, berührt aber nicht die unentziehbaren Käuferrechte (siehe § 475 Abs. 1 BGB = § 476 Abs. 1 BGB n.F.).[161]

Für offensichtliche Mängel ist eine Rügepflicht ohne Weiteres zulässig, § 309 Nr. 8 lit. b ee BGB. Der Ausdruck "Mangel" umfasst dabei sowohl Rechts- wie Sachmängel. Für Rechtsmängel ist die Regelung also ebenfalls anwendbar, spielt dort aber keine große praktische Rolle. Bei einer solchen Klausel bezüglich offensichtlicher Mängel muss dem Kunden zur Vermeidung einer Nichtigkeit wegen § 307 Abs. 2 BGB aber eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von mindestens einer Woche gewährt werden, wobei dies die Zeit für die Übersendung der Erklärung noch nicht beinhaltet. Aus diesem Grund muss die Klausel deutlich machen, dass die eine Woche bis zur Absendung der Mängelanzeige gilt, oder es muss eine entsprechend (ausreichend) verlängerte Frist gewährt werden.[162] Es kann dem Käufer auch aufgegeben werden, die Mängel im Einzelnen in Textform zu rügen. Eine Schriftformklausel indes wäre unzulässig, siehe § 309 Nr. 13 lit. b BGB.

Für nicht offensichtliche Mängel kann eine Frist indes nur nach Maßgabe des § 309 Nr. 8 BGB gesetzt werden: Die Rügefrist muss in diesem Fall mindestens ein Jahr betragen.

[161] Siehe Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 78; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 79; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 174; insoweit offenbar auch KG v. 4.2.2005 – 5 W 13/05, CR 2005, 255 f. A.A. LG Hamburg v. 5.9.2003 – 324 O 224/03, CR 2004, 136, 137 f. (zu I.1.); Erman/Roloff, § 309 Rn 115; besonders engagiert MüKo/S. Lorenz, § 475 Rn 8: Meinung von Palandt/Grüneberg und NK-BGB/Kollmann sei (u.a. bei "Rügeobliegenheiten") "schlicht unhaltbar" (ohne Differenzierung zwischen Ausschlussfrist und Rügepflicht). Der BGH hat sich jedoch lediglich zu einer echten Ausschlussfrist (die zum Erlöschung von Mängelansprüchen führen würde) skeptisch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Verbrauchsgüterkauf-RL und § 475 Abs. 1 und 2 BGB geäußert (BGH v. 7.3.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 [Nr. 46]), nicht aber festgelegt – und gar nicht zu Rügepflichten; so auch OLG Stuttgart v. 25.10.2012 – 2 U 45/12, n.v., auf welches sich Lorenz beruft (siehe dort II.B.2.c).
[162] BGH v. 8.7.1998 – VIII ZR 1/98, NJW 1998, 3119, 3120 f.; KG v. 26.1.2005 – VIII ZR 79/04, CR 2005, 355, 356; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 178.

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