Rz. 46

Beim Verbrauchsgüterkauf ist nach § 475 BGB ein Ausschluss der Mängelansprüche ausnahmslos unzulässig. Die Bestimmung der "Soll-Beschaffenheit" des Liefergegenstandes (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) unterliegt indes keinen zwingenden Kaufvorschriften i.S.d. § 475 Abs. 1 BGB[137] (§ 476 Abs. 1 BGB n.F.) und auch nicht der Inhaltskontrolle (siehe Rdn 22 ff.). Es ist daher zu empfehlen, im Rahmen des Kaufvertrages eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung durch Abgabe einer konkreten Zustandsbeschreibung vorzunehmen. Dabei dürfen keine allgemeinen "Risikohinweise" aufgenommen werden, da hierdurch der durch § 475 BGB beabsichtigte Verbraucherschutz unterlaufen werden könnte.

[137] Westermann, JZ 2001, 535 f.; MüKo/S. Lorenz, § 475 Rn 8 m.w.N. A.A. NK-BGB/Büdenbender, § 475 Rn 13 ff., 15; für die Klausel "gekauft wie gesehen": Tiedtke/Burgmann, NJW 2005, 1153, 1154 (Erwägungsgrund 22 der Kauf-RL = Verbot von Umgehungen).

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