Rz. 514

Die durch das Schiedsverfahren entstehenden Kosten sind in den einschlägigen Schiedsordnungen geregelt und können auch frei ausgehandelt werden. In Betracht kommen drei Modelle:

Abrechnung nach dem RVG
Abrechnung nach dem FamGKG
Abrechnung nach Stundensatz
 

Rz. 515

Die Unterschiede können erheblich sein, wobei sich die Abrechnung nach Stundensatz insbesondere dann anbietet, wenn der Wert zwar gering, der zu erwartende Zeiteinsatz des Schiedsgerichts aber besonders groß ist, so dass eine angemessene Bezahlung des Schiedsgerichts durch Wertgebühren nicht zu erwarten ist.

 

Rz. 516

Erfolgt eine Abrechnung auf der Basis des RVG oder des FamGKG, so ist der Wert für das Verfahren festzusetzen. Die Wertfestsetzung folgt den Regeln des § 3 ZPO, entspricht also dem Verfahrens- oder Streitwert, der für ein entsprechendes gerichtliches Verfahren festzusetzen wäre.

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