Rz. 358

Ist über die Kostenquote entschieden, bedarf es anschließend noch der Kostenfestsetzung. Diese obliegt nach § 1057 Abs. 2 ZPO dem Schiedsgericht, wobei es keine Zuständigkeit des Rechtspflegers gibt. Es sind also die Schiedsrichter selbst, die die Kosten festsetzen müssen.

 

Rz. 359

Nicht festgesetzt wird das Honorar der Schiedsrichter. Dieses ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung und ist gegebenenfalls vor dem staatlichen Gericht einzuklagen.

 

Rz. 360

Die Entscheidung über die Höhe der Kosten erfolgt im Übrigen mit dem Schiedsspruch zur Hauptsache, wenn die Höhe der Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, oder in einem gesonderten Schiedsspruch über die Kosten, wenn die Entscheidung über die Höhe bis dahin unterblieben ist oder wenn sie erst nach der Beendigung des Verfahrens möglich ist. Letzteres wird der Regelfall sein, weil im Zeitpunkt der Entscheidung zur Hauptsache zumeist noch nicht feststehen wird, in welcher Höhe die Kosten entstanden sind. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht aber bereits mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 2 ZPO.[139] Das hat Konsequenzen im Fall der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an einen Dritten.

 

Rz. 361

Festgesetzt werden können nach dem Wortlaut der Norm nur die feststehenden Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Erstattungsfähig sind dabei die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wegen der Rechtsprechung hierzu kann auf die §§ 91 ff. ZPO verwiesen werden. Besteht Anwaltszwang, so sind die Kosten anwaltlicher Vertretung notwendig.

 

Rz. 362

Was angemessene Kosten sind, entscheidet im Übrigen das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Haben die Parteien mit ihren Verfahrensbevollmächtigten die Abrechnung nach Zeitaufwand, also die Zahlung eines Zeithonorars vereinbart, so ist das nicht ohne weiteres unangemessen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schiedsordnung eine entsprechende Honorierung vorsieht.[140]

 

Rz. 363

Allerdings hat das Schiedsgericht nicht die Kompetenz, über die Vergütung zwischen Dritten zu entscheiden, zumal diese in der Regel nicht feststeht.[141] Rechtsanwaltsgebühren, die Vergütung für Sachverständige oder Zeugen können deshalb nur dann festgesetzt werden, wenn sie zwischen den Beteiligten vereinbart oder wenigstens unstreitig sind. Konkludent unstreitig sind sie unter anderem auch dann, wenn entsprechende Vorschüsse vorbehaltlos bezahlt worden sind.[142]

 

Rz. 364

 

Folgende Kosten können somit festgesetzt werden:

Zeugenauslagen, soweit sie vorgeschossen worden oder zwischen den Parteien unstreitig sind
Rechtsanwaltsgebühren, soweit sie zwischen den Parteien vereinbart oder sonst unstreitig sind
 

Rz. 365

 

Folgende Kosten können nicht festgesetzt werden:

Rechtsanwaltsgebühren, die nicht vereinbart oder unstreitig sind
Das eigene Honorar der Schiedsrichter
 

Rz. 366

Das streitige Honorar der beteiligten Anwälte oder der Schiedsrichter sind gegebenenfalls im Honorarstreit vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen.

 

Rz. 367

Maßgeblich für die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte wie auch das Honorar der Schiedsrichter ist zumeist die Höhe des Streitwertes. Dieser kann vom Schiedsgericht selbst festgesetzt werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vergütung der Schiedsrichter zumeist streitwertabhängig erfolgt. Auch dann ist die Streitwertfestsetzung kein unzulässiges Richten in eigener Sache.[143]

 

Rz. 368

Die Wertfestsetzung ist jedoch im weiteren Verfahren nicht bindend, so dass im Honorarstreit zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern auch geltend gemacht werden kann, dass die Wertfestsetzung zu hoch erfolgt ist.[144]

 

Rz. 369

Die Festsetzung erfolgt in Form eines eigenen Schiedsspruchs nur über die Kosten, wenn sie nicht zuvor schon im Hauptschiedsspruch enthalten war. Dieser Schiedsspruch setzt nicht voraus, dass die Kostengrundentscheidung im Hauptschiedsspruch zuvor nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt worden ist.[145] Eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung erfolgt im Kostenschiedsspruch dann aber nicht noch einmal.[146]

 

Rz. 370

 

Beispiel

Ehefrau F hat vor dem Familienschiedsgericht einen Schiedsspruch in der Hauptsache erstritten, nach dem Ehemann M ihr für den Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zu bezahlen hat. Da sie 30.000 EUR eingeklagt hatte, hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsverfahrens im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des M verteilt. Eine Vollstreckbarerklärung erfolgt nicht, weil der M die Hauptforderung sofort ausgleicht.

Dass es an der Vollstreckbarerklärung der Grundentscheidung fehlt, hindert nicht an der Entscheidung über die Höhe der feststehenden Kosten. Im Rahmen der Festsetzung wird die Grundentscheidung nicht noch einmal überprüft.

[139] KG v. 25.3.2013 – 20 Sch 10/12, zitiert nach juris.
[140] OLG München SchiedsVZ 2012, 282.
[141] BGH NJW 1985, 1903.
[142] OLG Dresden SchiedsVZ 2004, 44.
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