Rz. 829
Das ArbNErfG findet anerkanntermaßen auf GmbH-Geschäftsführer keine Anwendung.[1627] Allerdings soll aus der dienstvertraglichen Treuepflicht die Verpflichtung des Geschäftsführers folgen, der Gesellschaft sog. Diensterfindungen anzudienen.[1628] Um Streitigkeiten über eine derartige Verpflichtung zu vermeiden und zweifelsfrei auszuschließen, dass Erfindungen, die der Geschäftsführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten macht, ohne eine entsprechende vertragliche Regelung, allein dem Geschäftsführer zustehen, eine Rechtsfolge, die die Gesellschaft unangemessen benachteiligen würde, wird im Vertragsmuster vorgeschlagen, Erfindungen im Sinne des ArbNErfG in einem mit den Vorgaben des ArbNErfG vergleichbaren Verfahren zu behandeln. Aus diesem Grunde wird zunächst eine Verpflichtung des Geschäftsführers begründet, der Gesellschaft etwaige Erfindungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alsdann ist der Gesellschaft ein Zeitraum von vier Monaten eingeräumt, innerhalb dessen die Gesellschaft über die Inanspruchnahme der Erfindung entscheiden kann. Erfolgt eine Inanspruchnahme ist dem Geschäftsführer eine ergänzende Vergütung zu zahlen.
Selbstverständlich sind auch abweichende Regelungen denkbar. Dies gilt sowohl für die grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich der Behandlung der Erfindungen nach dem ArbNErfG als auch für die Ausgestaltung. Bedenken unterliegt allerdings eine Regelung, wonach in jedem Fall eine Erfindung des Geschäftsführers entschädigungslos der Gesellschaft zu übertragen wäre und geregelt wird, dass die Vergütung für die Arbeitnehmererfindung mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten ist. Eine solche Regelung würde den Geschäftsführer zumindest dann unangemessen benachteiligen, wenn es nicht zu den Dienstaufgaben des Geschäftsführers gehört, Erfindungen zu machen.[1629]
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