Rz. 862

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages und des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist für den Arbeitsgeber häufig nicht absehbar, ob sich das Arbeitsverhältnis so entwickeln wird, dass bei Vertragsende ein Interesse am Wettbewerbsverbot besteht. Dieser Unsicherheit kann Rechnung getragen werden, indem die Geltung des Wettbewerbsverbots von aufschiebenden oder auflösenden objektiven Bedingungen i.S.d. § 158 BGB, z.B. dem Erreichen einer bestimmten Position oder dem Ablauf der Probezeit[1789] abhängig gemacht wird.[1790] Demgegenüber liegt ein unzulässiges sog. bedingtes Wettbewerbsverbot vor, wenn der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Verbots von seiner Entscheidung abhängig macht, um der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung gem. § 74 Abs. 2 HGB entgehen zu können. Denn durch diese Gestaltung hätte der Arbeitgeber es in der Hand, nach Beendigung des Arbeitsvertrags die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers abzuwarten und sobald dieser eine wettbewerbsneutrale Stelle annimmt, das Wettbewerbsverbot außer Kraft zu setzen, um so entgegen § 74 Abs. 2 HGB eine Wettbewerbsenthaltung ohne Zahlung einer Karenzentschädigung zu erreichen. Solche Potestativbedingungen führen deshalb über § 75d HGB zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots. Der Arbeitnehmer erhält also auch hier das Wahlrecht, ob er sich gegen Zahlung der Karenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot hält oder sich hiervon löst.[1791] In jedem Fall nichtig, ohne dass ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht, ist jedoch ein bedingt vereinbartes Wettbewerbsverbot, dessen Inhalt weder bestimmt, noch bestimmbar ist.[1792]

[1789] BAG 13.7.2005 – 10 AZR 532/04, AP Nr. 78 zu § 74 HGB.
[1790] HWK/Diller, § 74 HGB Rn 107 f.; Staub/Weber, § 74 Rn 56; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 515 ff.
[1791] St. Rspr. u.a. BAG 19.1.1978 – 3 AZR 573/77, NJW 1978, 1023; BAG 5.10.1982 – 3 AZR 451/80, AP Nr. 42 zu § 74 HGB; BAG 22.5.1990 – 3 AZR 647/88, NZA 1991, 263; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 12; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 515 ff.; Lembke, BB 2020, 52, 55.

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