Rz. 556

Zahlt der Arbeitgeber eine Nutzungspauschale, möchte er nicht mit zusätzlichen Kosten für Reparaturen und ggf. einen Mietwagen zur Überbrückung des Ausfalls des Kfz belastet werden, zumal eine Kostenerstattung Verwaltungsaufwand mit sich bringt.

§ 2 Abs. 3 stellt im Interesse einer positiven Außenwirkung des Unternehmens sicher, dass der Arbeitnehmer sein Kfz ersetzen muss, wenn es zu alt oder durch andere Gründe (z.B. unfallbedingt) in einem inakzeptablen Zustand ist. Ob die Klausel einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB standhalten würde, ist nicht sicher. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die zu vereinbarende Regelfrist für die Verpflichtung zum Austausch des Kfz nicht zu kurz bemessen wird. Die typischerweise dreijährige Leasingdauer für Firmenfahrzeuge kann dabei nach hiesiger Überzeugung keinen Anhaltspunkt liefern, da diese Frist sehr kurz bemessen ist, und andere vor allem wirtschaftliche Gründe hat (u.a. die bessere Wiederverwertbarkeit des Leasingfahrzeugs und die erhoffte geringe Reparaturbelastung bei derart neuen Fahrzeugen). Eine Regelfrist von z.B. acht bis zwölf Jahren erscheint insoweit eher angemessen. Einem Arbeitgeber, dem eine positive Außenwirkung durch angemessenen Fahrzeugeinsatz sehr wichtig ist, sollte von einer Car-Allowance-Vereinbarung eher Abstand nehmen und sich für die Überlassung eines Firmenwagens entscheiden.

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