Rz. 161

Neu gegründete Unternehmen dürfen ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2a TzBfG innerhalb der ersten vier Jahre nach der Unternehmensgründung ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren befristen.[392] In der schwierigen Aufbauphase eines Unternehmens soll der Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtert werden.[393] Die Regelung wurde per 1.1.2004 im Zusammenhang der sog. Agenda 2010 eingeführt[394] und lehnt sich an § 112a Abs. 2 BetrVG an, wonach neu gegründete Unternehmen von der Sozialplanpflicht befreit sind.

[392] Gem. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD "Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit" vom 11.11.2005, S. 37, https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/05_11_11_Koalitionsvertrag_Langfassung_navigierbar_0.pdf?file=1&type=field_collection_item&id=543 (29.6.2016) sollte diese Privilegierung erhalten bleiben, während die Streichung von Abs. 2 vorgesehen war; die Streichung von Abs. 2 wurde indes nie vorgenommen.
[393] BegrRE, BT-Drucks 15/1204, 10 u. 14.
[394] Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2003, 3002.

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