Rz. 161
Neu gegründete Unternehmen dürfen ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2a TzBfG innerhalb der ersten vier Jahre nach der Unternehmensgründung ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren befristen.[392] In der schwierigen Aufbauphase eines Unternehmens soll der Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtert werden.[393] Die Regelung wurde per 1.1.2004 im Zusammenhang der sog. Agenda 2010 eingeführt[394] und lehnt sich an § 112a Abs. 2 BetrVG an, wonach neu gegründete Unternehmen von der Sozialplanpflicht befreit sind.
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