Rz. 103

Differenziert wird insoweit zwischen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und in der privaten Wirtschaft. Fragen des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nach der Verfassungstreue eines Bewerbers werden als zulässig erachtet.[238] Das gilt auch für Fragen nach einer Mitarbeit im oder für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR,[239] wobei es aber auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere auf die Dauer der Mitarbeit und den zeitlichen Abstand.[240] Vorgänge, die vor dem Jahr 1970 abgeschlossen waren, kommen nicht mehr in Betracht,[241] während ein zeitlicher Abstand von zehn Jahren relevant bleibt.[242] Die bloße Unterzeichnung einer "IM-Erklärung" als Informant der Staatssicherheit wird als unschädlich angesehen.[243]

Eine ordnungsgemäße Befragung durch den öffentlichen Arbeitgeber zwecks Feststellung der Verfassungstreue – als Bestandteil der Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG – setzt nach der Rechtsprechung des BAG voraus, dass der Bewerber nach konkreten Umständen befragt wird, die gemäß den Anforderungen der ins Auge gefassten Tätigkeit einstellungsrelevant sind. Die allgemeine Frage, ob der Bewerber (irgend)einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Partei angehört, werde dieser Vorgabe regelmäßig nicht gerecht.[244]

Für privatrechtliche Arbeitgeber ist die Frage nur bei einem besonderen Sicherheitsbedürfnis zulässig,[245] das einen konkreten Bezug zwischen der StaSi-Tätigkeit und dem beworbenen Arbeitsplatz voraussetze.[246]

[243] Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 26 Rn 27, § 127 Rn 108 ff.
[244] BAG 12.5.2011 - 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43.
[245] ArbG Darmstadt 26.5.1994 – 8 Ca 674/93, BB 1994, 2495; MünchArbR/Buchner, § 30 Rn 33 m.w.N.
[246] Tschöpe/Wisskirchen, 1 C Rn 102.

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