Rz. 99
Außer bei Tendenzbetrieben mit parteipolitischer Vorgabe (z.B. Parteien oder Verlage) ist die Frage unzulässig. Sie betrifft den geschützten Persönlichkeitsbereich des Bewerbers und den weltanschaulichen Bereich, der über § 1 AGG geschützt ist.[217]
Zulässig ist aber die Frage nach der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation,[218] z.B. der NPD. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Organisation noch nicht bewiesen ist.[219]
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