Rz. 99

Außer bei Tendenzbetrieben mit parteipolitischer Vorgabe (z.B. Parteien oder Verlage) ist die Frage unzulässig. Sie betrifft den geschützten Persönlichkeitsbereich des Bewerbers und den weltanschaulichen Bereich, der über § 1 AGG geschützt ist.[217]

Zulässig ist aber die Frage nach der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation,[218] z.B. der NPD. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Organisation noch nicht bewiesen ist.[219]

[217] Schaub/Linck, ArbR-Hdb. § 26, Rn 29; ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 278.
[218] BAG 1.10.1986 – 7 AZR 383/85, AP Nr. 26 zu Art. 33 Abs. 2 GG; MünchArbR/Buchner, § 30 Rn 325.
[219] BVerfG 22.5.1975 – 2 BvL 13/73, AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG.

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