Rz. 1001

Da der Arbeitgeber nach überwiegend vertretener Literaturmeinung auch bei einer Tätigkeit im Home-Office den Arbeitsschutz vollumfänglich zu gewährleisten hat, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften am häuslichen Arbeitsplatz kontrollieren zu können.[2230] Aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung durch Artikel 13 GG kann ohne Aufnahme einer entsprechenden Klausel über die Einräumung eines Zutrittsrechtes nicht von einer konkludenten Zustimmung des Arbeitnehmers zu einem Zutrittsrecht des Arbeitgebers zum Home-Office in den privaten Räumen ausgegangen werden.[2231]

[2230] Landmann/Wiebauer, § 1 ArbSchG Rn 58.
[2231] Rieble/Picker, ZfA 2013, 383, 401; Körner, NZA 1999, 1190, 1191; a.A. Peter, DB 1998, 573, 575.

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