Rz. 321

Eine Regelung über das Verhältnis zu Tarifverträgen ist § 4a EFZG nicht zu entnehmen. Enthält ein vor Inkrafttreten des Gesetzes (1996) geschlossener Tarifvertrag eine andere Kürzungsobergrenze, so gilt nach dem Grundsatz des Tarifvorrangs diese Obergrenze, unabhängig davon, ob sie günstiger oder ungünstiger ist.[839] § 4a EFZG ist insoweit verfassungskonform zu reduzieren, da sonst ein Eingriff in die Tarifautonomie vorläge.[840] Spätere Regelungen müssen den Rahmen von § 4a EFZG dagegen einhalten, da von den zwingenden Normvorgaben auch durch kollektivrechtliche Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.[841] Zulässig ist nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings die Regelung einer geringeren Kürzungsobergrenze.

 

Rz. 322

In Betrieben mit Betriebsrat sind dessen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten, soweit nicht eine tarifliche Regelung besteht.[842] Denn es geht um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung.

[839] Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 79 Rn 15.
[840] ErfK/Reinhard, § 4a EFZG Rn 16.
[841] ErfK/Reinhard, § 4a EFZG Rn 17.
[842] Küttner/Griese, Kap. 19 Rn 17.

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