Rz. 1688
Das Wettbewerbsverbot kann durch vertragliche Regelung über den sachlichen Geltungsbereich des § 60 Abs. 1 HGB erweitert werden. Dies folgt aus der Vertragsfreiheit. Eine derartige Vereinbarung darf allerdings nicht unzulässig in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Mit diesem Grundrecht ist eine Erweiterung des Wettbewerbsverbotes nur dann vereinbar, wenn sie schützenswerten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient.[3850]
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