Rz. 1081

Beweislastvereinbarungen in der vorstehenden Form sind jedoch dann als zulässig anzusehen, wenn gleichzeitig ein Mankogeld vereinbart und die Haftung auf die Höhe des Mankogeldes beschränkt ist; da in diesem Rahmen sogar die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitnehmers für einen Fehlbestand vereinbart werden könnte, ist nicht einzusehen, der den Arbeitnehmer weniger belastenden Vereinbarung einer Beweisverteilung die Anerkennung zu versagen.[2433] Schließlich tritt in diesem Fall eine Beweislastverteilung zum Nachteil des Arbeitnehmers jedenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Haftung nicht ein, da eine über das Mankogeld hinausgehende, echte Haftung des Arbeitnehmers gerade nicht begründet wird. Eine solche Regelung ist auch in Formularverträgen wirksam; da es sich nicht um eine Vereinbarung über die gesetzliche Beweislast handelt, kommt § 309 Nr. 12 BGB, der insoweit einer teleologischen Reduktion unterliegt, nicht zur Anwendung.[2434]

[2433] HWK/Krause, § 619a BGB Rn 53; a.A. Deinert, RdA 2000, 22.
[2434] Palandt/Grüneberg, § 309 BGB Rn 107.; a.A. Boemke, SAE 2000, 6.

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