Rz. 1190
Innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses unterliegt dieses noch nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz, Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 KSchG. Somit ist eine ordentliche Kündigung in diesem Zeitraum im Allgemeinen unproblematisch. Nach Ablauf von sechs Monaten bedarf eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG, vorausgesetzt, das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar (Beschäftigung von regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG).
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