Rz. 664

Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist geregelt in § 1a BetrAVG sowie hinsichtlich der Unverfallbarkeit in § 1b Abs. 5 BetrAVG. Daraus ergibt sich das Recht des Arbeitnehmers in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen (Ziffer 7), die Unwiderruflich des Bezugsrechts (Ziffer 8), das Verbot der Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber (Ziffer 11) und das Recht bei vorzeitiger Beendigung die Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen einzuräumen.

Die Durchführung von Entgeltumwandlungen durch Abschluss einer Direktversicherung ist der wohl gebräuchlichste Weg und kann nach § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG vom Arbeitnehmer auch verlangt werden. Für die anderen Versorgungswege kann das Muster durch entsprechende Anpassung, insbesondere der Ziffern 2 und 6 verwendet werden.[1487]

[1487] Siehe bei Hanau u.a., Entgeltumwandlung, Rn 1365 ff.

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