Rz. 64

Mit der Kontaktaufnahme zum Zwecke von Vertragsverhandlungen begründen die verhandelnden Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem wechselseitige Treuepflichten (insbes. Auskunfts- und Rücksichtnahmepflichten) resultieren. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung hat der Gesetzgeber das zuvor aus den Grundsätzen der c.i.c. abgeleitete vorvertragliche Schuldverhältnis in § 311 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert.

 

Rz. 65

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) ergeben sich aus einem Abbruch der Vertragsverhandlungen in aller Regel nicht;[146] ausnahmsweise soll dies aber dann der Fall sein, wenn eine Seite aus unsachlichen oder willkürlichen Motiven die Verhandlungen abbricht, nachdem sie einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen hatte.[147] Aber auch dann dürfte es schwierig sein, einen zurechenbaren Schaden darzulegen.

 

Rz. 66

Schadensersatzansprüche können weiter aus der Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten folgen, sofern Umstände betroffen sind, die für die andere Seite erkennbar von für den Vertragsschluss wesentlicher Bedeutung sind. Unzutreffende Tatsachenangaben, aufgrund derer die andere Seite zum Abschluss des Arbeitsvertrags veranlasst wird, führen neben Schadensersatzrisiken auch zu Anfechtungstatbeständen wegen arglistiger Täuschung.

Beide Seiten unterliegen überdies der Pflicht, mit den im Rahmen der Verhandlung erlangten Angaben der anderen Seite vertraulich umzugehen, soweit hieran ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verhandlungspartners besteht.

[147] BAG 15.5.1974 – 5 AZR 393/73, DB 1974, 2060; Tschöpe/Wisskirchen, Teil 1 C Rn 194 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge