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Die frühere Rechtsprechung (OLG Frankfurt StraFo 1998, 271), nach der bei der Entscheidung des Beweisantrages zumindest im Strafverfahren nicht auf die Bedeutung der Sache abgestellt werden durfte, ist überholt. Der BGH (NJW 2002, 2403) stellt nämlich sowohl auf das Gewicht der Strafsache als auch auf die Bedeutung und den Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme sowie auf den zeitlichen und organisatorischen Aufwand der Ladung und Vernehmung ab. Die Entscheidung ist dann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen.

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