Rz. 18

Die Entwicklung des Haftpflichtrechts geht dahin, die Fälle der Vorteilsausgleichung einzuschränken. Grundsätzlich soll der Schädiger keinen Vorteil davon haben, wenn der Geschädigte von anderer Seite eine Deckung seines Schadens erhält. Die Gesetzgebung hat daher in weitem Umfang die Vorteilsausgleichung ausgeschlossen und durch einen Rechtsübergang des in dieser Höhe bestehenden Schadensersatzanspruches des Verletzten auf den leistenden Dritten zu gewährleisten versucht, dass der Schädiger nicht entlastet wird, der Geschädigte aber auch keinen Doppelersatz bekommt. Vielmehr soll der leistende Dritte nach Möglichkeit auf die Forderung gegen den Schädiger zurückgreifen können. Dem entspricht die Gesetzgebung zum Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht, ebenso die Rechtsprechung zur Gehalts- und Lohnfortzahlung in der Privatwirtschaft. Eine Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um Zahlungen der öffentlichen Hand handelt, die dazu dienen, aus sozialen Gründen unabhängig von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches zunächst einmal den Schaden des Verletzten wieder auszugleichen. Hierunter fallen z.B. die Sozialhilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe, nunmehr insoweit die Grundsicherung nach dem SGB II.

 

Rz. 19

Der Schädiger kann von ihm zu ersetzende Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten (vom Kfz-Mechaniker zum Zahntechniker) nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung um den Mehrverdienst kürzen, den der Verletzte im neuen Beruf erzielen wird.[44]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge