Rz. 138

Ist der Titel in Verfahrensstandschaft erlangt worden, steht der Name des Kindes nicht im Rubrum. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der Titel daher auf das Kind umgeschrieben werden;[187] das Kind kann nunmehr im eigenen Namen vollstrecken.

 

Rz. 139

Vollstreckt nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes der Elternteil aus einem solchen Titel, so ist er zwar weiterhin – formell – Inhaber des Titels, ist aber nicht mehr berechtigt, aus diesem Titel zu vollstrecken[188] und muss mit einem Vollstreckungsgegenantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO rechnen.[189]

[187] OLG Brandenburg FamRZ 1997, 509; Büte in Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht, § 1629 BGB Rn 8.
[188] OLG Hamm FamRZ 1992, 843; OLG Köln FamRZ 1995, 308.
[189] Roßmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltrecht, 2020, Kap. 3 Rn 230.

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