Rz. 47

Grundsätzlich können Stimmbindungsvereinbarungen (wie erwähnt) formlos abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarungen der nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erforderlichen Verfügungsbeschränkungen erfordert keine besondere Form.[116] Allerdings erkennt die Finanzverwaltung (verständlicherweise) eine solche Vereinbarung nur an, wenn sie wenigstens schriftlich geschlossen ist.[117] Alternativ kommt eine Aufnahme der entsprechenden Stimmbindung sowie der Verfügungsbeschränkungen in den Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Kapitalgesellschaft in Betracht.[118]

Soweit der Poolvertrag auch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts an GmbH-Geschäftsanteilen umfasst, führt dies zu einem Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs. 4 GmbHG. Dieses gilt dann für die Vereinbarung insgesamt.

 

Rz. 48

Die Poolvereinbarung sollte möglichst genau definieren, mit welchen Anteilen sich die einzelnen Poolmitglieder den aus der Poolvereinbarung resultierenden Verpflichtungen unterwerfen. Um ein Höchstmaß an erbschaftsteuerlicher Planungssicherheit zu gewährleisten, erscheint es sinnvoll, die Poolbindung auf sämtliche Anteile der Poolbeteiligten zu erstrecken, und zwar sowohl die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gehaltenen als auch die zukünftig (entgeltlich oder unentgeltlich, von anderen Gesellschaftern oder im Wege einer Kapitalerhöhung) hinzu zu erwerbenden Anteile.

[117] R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR 2019.
[118] R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR 2019.

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