Rz. 66

Für die ab Eintritt in das Mietverhältnis entstehenden Mietforderungen haftet der Eintretende allein. Für die bis zum Tod entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften die Erben und die Eintretenden im Außenverhältnis gemeinsam als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haften nach § 563b Abs. 1 S. 2 BGB jedoch die Erben allein für Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des Mieters entstanden sind[90] sofern nichts anderes bestimmt ist.

Mit dieser Einschränkung im Hinblick auf die alleinige Haftung der Erben im Innenverhältnis macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Haftungsregelung im Innenverhältnis gestaltet werden kann. Diese ist sicherlich auch trefflich, denn schließlich können etwaig hier privilegierte Personen auch (mit-)verantwortlich dafür sein, dass Verbindlichkeiten überhaupt entstanden sind. Deshalb ist hier der Berater gefragt, der diese mietrechtliche Problematik aufzugreifen hat, wenn er eine letztwillige Verfügung für seinen Mandanten abfasst in Kenntnis der Existenz etwaig aufgelaufener Mietschulden. Diese Thematik lässt sich unproblematisch im Testament gestalten.

[90] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563b Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge