Rz. 588

Ehegatten können auf die ihnen gegen den Nachlass zustehenden Rechte schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichten.[571] Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Eine Beurkundung, die das US-amerikanische Recht ohnehin nicht kennt, ist nicht erforderlich. Regelmäßig erfolgt der Verzicht im Rahmen eines Ehevertrages (antenuptial contract) oder einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung (separation agreement). Der Ehegatte kann auch in Bezug auf eine bestimmte letztwillige Verfügung auf sein right of election verzichten. Teilweise ist – wie bei Testamenten – die Herbeiziehung von zwei Zeugen erforderlich (so gem. Sect. 732–702 Florida Probate Code). Zur Kompensation eines durch die laxe Form hervorgerufenen Belehrungsdefizits werden in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich weitere Voraussetzungen für den Abschluss aufgestellt. So ergeben sich Möglichkeiten, den Verzicht anzufechten, wenn der Verzichtende über die Art und den Umfang seiner Rechte und das Ausmaß des Vermögens des Erblassers nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, sofern er nicht ausdrücklich auf die Offenlegung (disclosure) verzichtet hat. In Kalifornien z.B. ist der Verzicht unwirksam, wenn der verzichtende Ehegatte nachweist, dass er nicht durch einen unabhängigen juristischen Beistand beraten wurde oder wenn das Gericht nicht von dessen Angemessenheit (fair and reasonable) überzeugt ist (Sect. 143, 144 CAPC).[572]

[571] Ausführlich Böhmer, ZEV 1998, 253 f.
[572] Dagegen hat der Supreme Court New York es ausreichen lassen, dass die Ehefrau wenige Stunden vor der Eheschließung einen Ehevertrag unterschrieben hatte, obgleich sie ihn weder gelesen noch anwaltlichen Rat in Anspruch genommen hatte, da sie zu beidem Gelegenheit erhalten hatte (in re Estate of Garbade, 1995, Darstellung bei Dukeminier/Johanson, Wills, 7. Aufl. 2005, S. 453 ff.).

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