Rz. 352

Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterliegen gem. Art. 62 des portugiesischen Código Civil (CC) dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Nachlasseinheit). Personalstatut ist nach Art. 31 CC das Recht des Staates, dem eine Person angehört (Heimatrecht). Eine erbrechtliche Rechtswahl kennt das portugiesische Recht nicht. Der in Portugal belegene Nachlass eines Deutschen wird mithin auch aus portugiesischer Sicht nach deutschem Recht vererbt. Für die Beerbung eines mit Wohnsitz in Deutschland verstorbenen Portugiesen erfolgt keine Rückverweisung, sondern es bleibt bei der Geltung portugiesischen Rechts.

 

Rz. 353

Nach einer Entscheidung des portugiesischen Supremo Tribunal de Justiça vom 27.9.1994 kann die Versagung von Pflichtteilsrechten für die Kinder nach dem englischen Recht u.U. gegen den portugiesischen internationalen ordre public verstoßen.

 

Rz. 354

Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für Portugal nicht. Art. 65 CC lässt zur Formwirksamkeit zwar grundsätzlich die Beachtung des Heimatrechts des Erblassers oder des am Errichtungsort geltenden Rechts ausreichen. Die für die Errichtung von Testamenten vom portugiesischen Recht verlangte "feierliche Form" (forma solene) verdrängt bei portugiesischen Testatoren das Ortsrecht. Diese Form können sie in Deutschland mittels Beurkundung durch einen deutschen Notar einhalten.[390] Da Portugal dem Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 beigetreten ist, genügt jedenfalls die Errichtung als beurkundetes Zwei-Zeugen-Testament nach den Bestimmungen des Abkommens.[391]

[390] So Wollmann, in: Frank/Wachter, Immobilienrecht in Europa, Portugal Rn 468; Huzel/Löber, in: Süß, Erbrecht in Europa, Portugal Rn 51; auch für holographe Testamente Jayme, IPRax 1983, 308; skeptisch Rau, ZVglRWiss 80 (1981) 241, 249 f. Nach Hayton, European Succession Laws, Rn 12.92 bedeutet forma solene in diesem Zusammenhang allein die Einhaltung der Schriftform.
[391] Hierzu Staudinger/Dörner, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 136 ff. Die dort wiedergegebenen Art. 3–10 des Abkommens enthalten ausführliche Vorschriften für die Errichtung des Testaments und einen Formulierungsvorschlag für die Zeugen- und Beurkundungsklausel.

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