Rz. 477

Der Pflichtteilsberechtigte kann eine unmittelbare Beteiligung an dem Nachlass in Höhe seiner Pflichtteilsrechtsquote, gemessen am Netto-Nachlass, beanspruchen. Damit ist allerdings keine Stellung als Erbe verbunden. Die Beteiligung am Netto-Nachlass bedeutet z.B., dass der Pflichtteilsberechtigte für die Nachlassverbindlichkeiten nicht haftet. Ob der Pflichtteil echtes Noterbrecht ist oder auf Einräumung einer Beteiligung am Nachlass gerichtetes Forderungsrecht, ist in der spanischen Lehre umstritten,[485] spielt in der Praxis aber keine Rolle, da der Berechtigte eine Beteiligung am Nachlass in natura verlangen und nur in Sonderfällen durch eine Geldzahlung abgefunden werden kann.

 

Rz. 478

Ein Ausschluss dieser Erbenbeteiligung ist z.B. für Familienunternehmen, landwirtschaftliche, gewerbliche oder Fabrikbetriebe möglich. Der Vater, welcher einen solchen Betrieb im Interesse seiner Familie ungeteilt erhalten möchte, kann gem. Art. 1056 Abs. 2 CC testamentarisch anordnen, dass der zum Erben eingesetzte Abkömmling die übrigen Kinder in Geld auszubezahlen hat. Diese erhalten dann lediglich einen auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch.[486] Gem. Art. 841 CC kann der Erblasser aber auch im Testament anordnen, dass der gesamte oder ein Teil des Nachlasses einem der Abkömmlinge zugewiesen wird und die übrigen Pflichtteilsberechtigten in Geld ausbezahlt werden. Diese Anordnung ist mit Zustimmung der Abkömmlinge oder gerichtlicher Genehmigung wirksam, Art. 843 CC.

 

Rz. 479

Die Entziehung des Pflichtteils ist durch testamentarische Enterbung gem. Art. 848 ff. CC nur in schwerwiegenden Fällen, wie z.B. bei Unterhaltsverweigerung oder körperlicher Misshandlung, möglich. Der Grund für die Enterbung ist im Testament zu nennen.

[485] Siehe Hierneis, Erbrecht, S. 232 f. m.w.N.
[486] Arroyo i Amayuelas, in: Röthel, Reformfragen, S. 260.

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