Rz. 66

Die Errichtung von Testamenten mehrerer Personen in derselben Urkunde ist unwirksam, Art. 968 c.c.[67] Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente in Art. 968 c.c. wurde im französischen autonomen IPR als Formvorschrift qualifiziert, so dass eine testamentarische Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch bzgl. eines französischen Grundstücks wirksam war, wenn das gemeinschaftliche Testament in Deutschland oder von deutschen Staatsangehörigen dem deutschen Recht entsprechend errichtet worden ist.[68] Unter der EUErbVO freilich wird sich diese Frage aus dem Errichtungsstatut ergeben, also aus dem gem. Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1 EUErbVO bestimmten Recht.

 

Rz. 67

Vertragliche Verfügungen über den Nachlass sind gem. Art. 1130 c.c. grundsätzlich ausgeschlossen. Freilich gibt es schon seit jeher die institution contractuelle[69] und die Vereinbarung von Vorteilen zugunsten des überlebenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung der gesetzlichen oder vertraglichen Gütergemeinschaft. Bei beiden Gestaltungen handelt es sich im Ergebnis um Erbverträge zwischen Ehegatten. Weiter ergänzt wurden diese Ansätze im Rahmen der Erbrechtsreform 2006 durch die Einführung des Pflichtteilsverzichts (siehe Rdn 86).

 

Rz. 68

Neben dem holographen (Art. 970 c.c.) ist das notarielle Testament verbreitet, welches von zwei Notaren oder einem Notar im Beisein von zwei Zeugen zu beurkunden ist (Art. 971–975 c.c.) oder dem Notar in einem verschlossenen Umschlag übergeben wird. Da Frankreich dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten ist, kann aus französischer Sicht ein Testament in Deutschland nach den Bestimmungen des am Errichtungsort geltenden Rechts ohne Mitwirkung eines zweiten Notars oder von Zeugen formwirksam beurkundet werden.[70]

[67] Ausführlich Döbereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, Frankreich Rn 103; aus französischer Sicht handelt es sich um eine Formfrage, die durch Errichtung im Ausland umgangen werden kann.
[68] Art. 1 lit. a bzw. lit. b des Testamentsformübereinkommens = Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 EGBGB.
[69] Ausführlich Döbereiner, Ehe- und Erbverträge im deutsch-französischen Rechtsverkehr, S. 112–142.
[70] Art. 1 lit. a des Testamentsformübereinkommens = Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

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