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§ 30 HGB verlangt die Unterscheidbarkeit[106] aller eingetragenen Firmen an demselben Ort. Auf die Branche kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist die Eintragung der bestehenden Firmen im Handelsregister.[107] Daher empfiehlt sich bei Neugründungen oder Umfirmierungen die rechtzeitige Abstimmung mit dem Handelsregister und der IHK. Die Eintragung der Firma im Handelsregister bietet noch keine Gewähr, dass die Firma nicht prioritätsältere Kennzeichenrechte, namentlich andere Firmen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Werktitel verletzt. Vorab ist eine Recherche in den einschlägigen Internetsuchmaschinen unbedingt erforderlich. Bei Zweifeln bieten professionelle Dienstleister vertiefte Recherchen nach entgegenstehenden Kennzeichenrechten an.

[106] Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Unterscheidungskraft gem. § 18 Abs. 2 HGB; Unterscheidbarkeit kann durch den Zusatz einer Ordnungszahl zur Firma herbeigeführt werden, OLG Hamm NZG 2013, 997.
[107] MüKo-HGB/Heidinger, § 30 Rn 15; Bsp. von verwechselbaren Firmierungen z.B. bei MüKo-HGB/Heidinger, § 30 Rn 34 f.; Großkommentar/Burgard, § 30 Rn 24 ff.

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