Rz. 41

Die Zweigniederlassung muss als abgesonderter Teil eine selbstständige Organisationseinheit bilden. Nötig ist daher eine räumliche Trennung, die freilich in derselben Stadt bestehen kann.[161]

[161] KG JW 1929, 671; Baumbach/Hopt, § 13 Rn 3.

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