Rz. 207

Wenn Ausgleichungsansprüche bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt worden sind, steht dem ausgleichungsberechtigten Miterben nach Abschluss der Erbteilung gegen den oder die ausgleichungspflichtigen Miterben in Höhe des auf ihn entfallenden Ausgleichungsbetrags ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.[209]

[209] BGH NJW-RR 1992, 771; LG Bonn, Urt. v. 13.3.2011 – 7 O 82/10, FamRZ 2011, 1900; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2050 BGB Rn 10.

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