Rz. 192
Nach der BGH-Rechtsprechung ergäbe sich folgende Berechnung:
Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls | 120.000 EUR |
abzgl. hälftiger Erbteil der Witwe | 60.000 EUR |
für die Kinder verbleibender Nachlass | 60.000 EUR |
zzgl. ausgleichpflichtigem Vorempfang des S, | |
indexiert auf den Zeitpunkt des Erbfalls (fiktiver Nachlassteil) | 20.000 EUR |
Rechnerische Teilungsmasse für die Kinder | 80.000 EUR |
Davon entfällt auf T ½ = | 40.000 EUR |
auf S entfällt ½ = | 40.000 EUR |
abzgl. Vorempfang S | 20.000 EUR |
20.000 EUR |
Der neue Verteilerschlüssel – unter Berücksichtigung des Vorempfangs des S – lautet hier:
W | = 60.000/120.000 = 3/6 |
T | = 40.000/120.000 = 2/6 |
S | = 20.000/120.000 = 1/6 |
Rz. 193
Die Unterschiede, die anhand der beiden Beispiele dargestellt wurden, zeigen, dass es sich dabei bei größeren Nachlassen nicht um zu vernachlässigende Größen handelt. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und der Erbteilung ist, umso größer ist die Abweichung der Indexzahlen zum Zeitpunkt des Erbfalls einerseits und der Erbteilung andererseits. Da aus erbschaftsteuerlichen Gründen in Zukunft häufiger nach dem Modell der gesetzlichen Erbfolge mit Testamentsvollstreckung und Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten samt Auseinandersetzungsausschluss bis zur Wiederverheiratung bzw. bis zum Tod des Überlebenden testiert werden wird, wird in einer großen Zahl von Fällen der Nachlass über Jahrzehnte hinweg in ungeteilter Erbengemeinschaft bleiben. In solchen Fällen ist es von einiger Bedeutung, ob auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder der Erbteilung indexiert wird.
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