Rz. 122
Um die Nachteile der Zerschlagung von Wirtschaftseinheiten in der Erbteilung zu vermeiden, kann der Erblasser vom Gesetz abweichende Teilungsanordnungen treffen, § 2048 BGB (siehe die Folgen von Erbteilungen bei Bauernhöfen über Jahrhunderte in Württemberg).[99]
Rz. 123
Der Erblasser kann auch anordnen, dass die Teilung nach dem billigen Ermessen eines Dritten – evtl. des gleichzeitig eingesetzten Testamentsvollstreckers – erfolgen soll. Wäre ein von dem Dritten aufgestellter Teilungsplan unbillig, so könnte dies durch Urteil festgestellt werden, § 2048 BGB. Anstelle des vom Dritten aufgestellten – unbilligen – Teilungsplans tritt dann der in den Urteilstenor aufgenommene Teilungsplan. Möglich ist auch eine Anordnung, wonach ein Wohngebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt werden soll. Dessen Inhalt bestimmt sich dann nach den gesetzlichen Regeln.[100]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen