Rz. 122

Um die Nachteile der Zerschlagung von Wirtschaftseinheiten in der Erbteilung zu vermeiden, kann der Erblasser vom Gesetz abweichende Teilungsanordnungen treffen, § 2048 BGB (siehe die Folgen von Erbteilungen bei Bauernhöfen über Jahrhunderte in Württemberg).[99]

 

Rz. 123

Der Erblasser kann auch anordnen, dass die Teilung nach dem billigen Ermessen eines Dritten – evtl. des gleichzeitig eingesetzten Testamentsvollstreckers – erfolgen soll. Wäre ein von dem Dritten aufgestellter Teilungsplan unbillig, so könnte dies durch Urteil festgestellt werden, § 2048 BGB. Anstelle des vom Dritten aufgestellten – unbilligen – Teilungsplans tritt dann der in den Urteilstenor aufgenommene Teilungsplan. Möglich ist auch eine Anordnung, wonach ein Wohngebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt werden soll. Dessen Inhalt bestimmt sich dann nach den gesetzlichen Regeln.[100]

[99] Lange/Horn, ErbR 2020, 678.
[100] BGH ZEV 2002, 319 = FamRZ 2002, 1101 = NJW 2002, 2712 = Rpfleger 2002, 520 = ZErb 2002, 323 = DNotZ 2003, 56.

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