Rz. 238

Tritt Nachlassspaltung ein, weil ein Teil des Nachlasses sich im Ausland befindet und dort ausländischem Erbrecht unterliegt, so wird jeder Teil nach den jeweils geltenden Auseinandersetzungsregeln des betreffenden Erbrechtsstatuts geteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine Teilauseinandersetzung, da die durch Aufspaltung entstandenen Nachlassteile grundsätzlich als jeweils selbstständiger Nachlass zu behandeln sind.[248]

Unter den Mitgliedstaaten der EuErbVO soll, wenn irgend möglich, eine Nachlassspaltung vermieden werden, dementsprechend gilt für den gesamten Nachlass ein einheitliches Erbstatut gem. Art. 21 EuErbVO. Anderes kann sich im Verhältnis zu einem Nichtmitgliedstaat gem. Art. 10 EuErbVO ergeben.

[248] BGHZ 24, 352, 355 = NJW 1957, 1316 = MDR 1957, 733 = DB 1957, 713 = WM 1957, 956.

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