1. Die bisher angewandten Tabellen

 

Rz. 129

Die früher in der Praxis vorwiegend angewandte "Rheinische Tabelle"[181] ist aufgrund einer Vielzahl von auftretenden Fragen unpopulär geworden. So ist etwa zweifelhaft, ob durch diese auch eine Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr erfasst wird oder ob die Tabelle lediglich den "Normalfall" einer Testamentsvollstreckung erfasst.[182] Aufgrund des seit Entwicklung der Tabelle im Jahr 1925 (!) eingetretenen Kaufkraftschwundes und der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Ansicht von Teilen der Literatur ein Aufschlag auf die sich durch die Tabelle ergebenden Gebühren in Höhe von 20 % bis 40 % oder sogar 50 %[183] notwendig, um den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Der BGH[184] vertrat dagegen in der Vergangenheit die Auffassung, dass eine wesentliche Erhöhung der "Richtsätze" nicht notwendig ist, allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahr 1967.

 

Rz. 130

Häufig verwendet wird heute die sogenannte Möhring’sche Tabelle,[185] die eine Vergütung zwischen 7,5 % bei kleinen und 3,0 % bei größeren Nachlässen vorsieht. In der Praxis wird diese Tabelle zumindest im außergerichtlichen Bereich oftmals angewandt. Nach Ansicht des OLG Köln[186] ist es nicht unangemessen, die Testamentsvollstreckervergütung nach dieser Tabelle zu bemessen. Die Tabelle wurde von Klingelhöffer[187] zwischenzeitlich dahin weiterentwickelt, dass die jeweilige Aktivmasse entsprechend der Geldentwertung geringfügig korrigiert wurde (sogenannte Klingelhöffer’sche Tabelle).

Die Höhe des Vergütungsgrundbetrages beläuft sich hiernach

 
bis 12.500 EUR auf 7,5 %
bis 25.000 EUR auf 7 %
bis 50.000 EUR auf 6 %
bis 100.000 EUR auf 5 %
bis 200.000 EUR auf 4,5 %
bis 500.000 EUR auf 4 %
bis 1 Mio. EUR auf 3 %
über 1 Mio. EUR ist die Vergütung zu ermitteln, indem aus dem über 1 Mio. EUR liegenden Wert 1 % errechnet und dieser Betrag dem Vergütungssatz für 1 Mio. EUR hinzuaddiert wird.[188]

Bei der Berechnung ist zunächst die Vergütung bis zu dem unter dem Nachlasswert liegenden niedrigeren Schwellenwert zu ermitteln und in einem zweiten Schritt der Betrag hinzuzurechnen, der sich für die verbleibende Differenz aus dem Prozentsatz für den nächsten Schwellenwert ergibt.[189]

 

Rz. 131

Da die doch teilweise hohen Gebühren der Möhring’schen Tabelle, wenn auch dem Aufwand in der Regel angemessen, des Öfteren zu Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker führen, erscheint es auch akzeptabel, auf die von Eckelskemper[190] entwickelte Tabelle zurückzugreifen. Denn letztlich ist im Einzelfall immer die Frage der Angemessenheit zur jeweiligen Tätigkeit zu prüfen.

[181] Vgl. BGH NJW 1967, 2400.
[182] Siehe näher zum Meinungsstand Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 Rn 12.
[183] Vgl. Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 Rn 10.
[184] BGH NJW 1967, 2402.
[185] Vgl. Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2221 Rn 13.
[186] OLG Köln NJW-RR 1987, 1415.
[187] Vermögensverwaltung in Nachlasssachen, Rn 323.
[188] Vgl. Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 44.
[189] Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlasssachen, Rn 323.
[190] Bengel/Reimann/Eckelskemper, Testamentsvollstreckung, § 10 Rn 39.

2. Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

 

Rz. 132

Da es im Hinblick auf die Testamentsvollstreckergebühren immer wieder zu Streitigkeiten um die Angemessenheit der Vergütung kommt, hat der Deutsche Notarverein die sogenannte "Rheinische Tabelle" fortentwickelt und schlägt folgende Vergütungsempfehlung des Testamentsvollstreckers für seine Tätigkeit vor:[191]

 

Rz. 133

Für die einfache Testamentsvollstreckung, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich der Übergabe des Nachlasses an die Erben und sonstigen Bedachten erhält der Testamentsvollstrecker einen sogenannten Vergütungsgrundbetrag. Als Bemessungsgrundlage hierfür, wie bereits auch bei den anderen Tabellen, gilt der Brutto-Wert des Nachlasses. Allerdings sollen nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins die Verbindlichkeiten vom Brutto-Wert abgezogen werden, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist.

Die Höhe des Vergütungsgrundbetrages beläuft sich

 
bis  250.000 EUR auf 4 %
bis  500.000 EUR auf 3 %
bis 2.500.000 EUR auf 2,5 %
bis 5.000.000 EUR auf 2 %
über 5.000.000 EUR auf 1,5 %

mindestens aber auf den höchsten Betrag der Vorstufe.

Besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Erfüllung von Vermächtnissen, ohne dass er ansonsten mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt ist, so erhält er den Vergütungsgrundbetrag, welcher sich nach dem Wert des Vermächtnisses richtet. Für den Fall, dass die Testamentsvollstreckung lediglich zur Beaufsichtigung oder lediglich als Nacherbentestamentsvollstreckung angeordnet ist, erhält der Testamentsvollstrecker als Vergütung 2/10–5/10 des Grundbetrages.

Hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung schlägt der Deutsche Notarverein vor, dass der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und ansonsten mit Abschluss der Tätigkeit fällig ist.

Des Weiteren sehen die Empfehlungen Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag vor, w...

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